Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
22. Juli 2016Was Monika Grütters, Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, dazu bewogen haben mag, mit Beharrlichkeit an einem Gesetzentwurf festzuhalten, der soviel Kritik und Aufruhr verursacht hat, wie die von ihr betriebene Neuregelung des Kulturgutschutzrechtes, darüber kann man nur spekulieren. Fakt ist, dass das letzte Woche vom Bundesrat verabschiedete Gesetz nun in Kraft treten wird. Das Gesetz soll zum einen den illegalen Handel mit Raubkunst aus Kriegs- und Krisengebieten erschweren, zum anderen soll es die Abwanderung von national wertvollem Kulturgut ins Ausland, auch ins europäische, verhindern. Es ist vor allem dieser letzte Punkt, der die Gemüter in Erregung versetzt.
Sollte man Museen und Sammlern außerhalb Deutschlands tatsächlich den Erwerb wichtiger deutscher Kunstwerke verweigern? Sind Arbeiten, zum Beispiel, Albrecht Dürers nicht genauso gut in London, Paris und Sankt Petersburg aufgehoben? Können sie nicht auch dort identitätsstiftend Kunstliebhaber begeistern? Sollte die Nationalität eines Künstler 500 Jahre später tatsächlich ausschlaggebend dafür sein, wer dessen Arbeiten erwerben darf? Wie genau definiert man national wertvoll und identitätsstiftend in der heutigen Zeit, in der die Welt zusammenwächst und in der wir von Europäischer Gemeinschaft sprechen und Grenzen durch Internet und Medien beinah nur noch auf dem Papier bestehen?
Wieviel Kultur steckt in einem Kulturgutschutzgesetz, das den Wert eines Objektes in vorrangig monetärerer Hinsicht beurteilt? Ist eine Arbeit etwa erst dann identitätsstiftend und national wertvoll, wenn sie einer gewissen Preiskategorie angehört? Jedes Kunstwerk, das älter als 75 Jahre und mindestens 300.000 Euro wert ist, muss laut diesem neuen Gesetz vor ein von den Ländern berufenes Gremium, das dann darüber entscheiden soll, ob das Werk Deutschland verlassen darf oder nicht.
Die Kunstsammler sind verunsichert. Der Eigentümer eines national wertvollen Werkes steht vor der Wahl, seine Arbeit entweder innerhalb Deutschlands zu einem Bruchteil des internationalen Marktwertes zu veräußern oder vom Verkauf ganz abzusehen. Das Land, das das Ausfuhrverbot erteilt hat, wird diese Arbeit nicht zum Marktpreis aufkaufen. Ein befristetes Vorkaufsrecht des Staates zu Marktpreisen, wie es in Großbritannien praktiziert wird, wurde von vornherein abgelehnt. Unter diesen Umständen, wäre es nicht verwunderlich, wenn sich Sammler in Zukunft zweimal überlegen sollten, eine Arbeit in Deutschland zu kaufen, wenn sie das Land dann eventuell nicht mehr verlassen darf.
Wer genau zieht einen Nutzen aus der Tatsache, dass ein Kunstwerk zum nationalen Kulturgut erklärt wird? Der Eigentümer sicherlich nicht, da ihm dadurch höchstwahrscheinlich finanzielle Einbußen entstehen. Der Steuerzahler nicht, da er das Kulturgut vermutlich nie zu Gesicht bekommen wird (wobei hier auf keinen Fall eine Ausstellungspflicht angedeutet werden soll). Der Staat, dem dadurch Steuereinnahmen entgehen, auch nicht.
Das Kulturgutschutzgesetz verspricht Vereinfachung, Transparenz und Rechtssicherheit. In der Realität beschert es einen unangemessenen bürokratischen Mehraufwand und eine Einschränkung der Handelsfreiheit, die nach der 2014 erfolgten Erhöhung der Mehrwertsteuer, eine weitere Herausforderung darstellen, der sich der deutsche Kunsthandel unfreiwillig stellen muss. Grütters orientiert sich mit dem Kulturgutschutzes an Italien und Griechenland – Dank deren Regelungen befindet sich der dortige Kunsthandel mittlerweile in einem so desolaten Zustand, dass er an Trostlosigkeit kaum zu überbieten ist. Steht das nun auch dem deutschen Kunsthandel bevor?
Anstatt eines bedeutsamen kulturpolitischen Vermächtnisses wird Monika Grütters vor allem einen geschwächten Kunstmarkt zurücklassen, dem die Chance genommen wurde, das Vereinigte Königreich, nach dessen Austritt aus der EU, als wichtigsten europäischen Kunstmarkt abzulösen.